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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Dem Gesetzgeber steht insbesondere bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlicher Bediensteter ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (Hinweis E vom 30. Mai 2011, 2010/12/0102, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf Basis dieser Rechtsprechung gegen § 50 Abs. 1 erster und letzter Satz LDG 1984 bzw. gegen § 16 GehG 1956 iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, keine Bedenken vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, zumal den Leitern von Unterrichtsanstalten gemäß § 57 GehG 1956 gleichfalls eine Dienstzulage gebührt, bei deren Bemessung auch die Anzahl der an der Anstalt geführten Klassen von Bedeutung ist (vgl. in diesem Zusammenhang § 2 und - fallbezogen insbesondere - § 3 Abs. 1 Z. 7 SchulleiterzulagenV).Dem Gesetzgeber steht insbesondere bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlicher Bediensteter ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (Hinweis E vom 30. Mai 2011, 2010/12/0102, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf Basis dieser Rechtsprechung gegen Paragraph 50, Absatz eins, erster und letzter Satz LDG 1984 bzw. gegen Paragraph 16, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, keine Bedenken vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, zumal den Leitern von Unterrichtsanstalten gemäß Paragraph 57, GehG 1956 gleichfalls eine Dienstzulage gebührt, bei deren Bemessung auch die Anzahl der an der Anstalt geführten Klassen von Bedeutung ist vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph 2 und - fallbezogen insbesondere - Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, SchulleiterzulagenV).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120090.X05Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014