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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung zur Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen kann nicht durch § 51 Abs. 3 LDG 1984 ersetzt werden, zumal diese Bestimmung sich ausschließlich auf die Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung bezieht, keinesfalls jedoch eine Anordnung an den Schulleiter darstellt, konkrete, über seine Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen.Die Anordnung zur Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen kann nicht durch Paragraph 51, Absatz 3, LDG 1984 ersetzt werden, zumal diese Bestimmung sich ausschließlich auf die Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung bezieht, keinesfalls jedoch eine Anordnung an den Schulleiter darstellt, konkrete, über seine Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120090.X03Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014