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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2009/I/052;Rechtssatz
Die "Gleichstellungsformel" des § 51 Abs. 3 LDG 1984 bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut lediglich auf die Verminderung der den Landeslehrer treffenden (dienstrechtlichen) Unterrichtsverpflichtung, nicht aber auf die Begründung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen (hier gemäß § 50 Abs. 1 erster und letzter Satz LDG 1984). Der zuletzt zitierte Satz zeigt überdies auch deutlich, dass der Gesetzgeber offensichtlich auch für Schulleiter, für die naturgemäß § 51 Abs. 3 LDG 1984 gilt, einen Abgeltungsanspruch nach § 50 LDG 1984 nur dann vorsehen wollte, wenn eine Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung durch "dauernde Unterrichtserteilung" erfolgt.Die "Gleichstellungsformel" des Paragraph 51, Absatz 3, LDG 1984 bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut lediglich auf die Verminderung der den Landeslehrer treffenden (dienstrechtlichen) Unterrichtsverpflichtung, nicht aber auf die Begründung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen (hier gemäß Paragraph 50, Absatz eins, erster und letzter Satz LDG 1984). Der zuletzt zitierte Satz zeigt überdies auch deutlich, dass der Gesetzgeber offensichtlich auch für Schulleiter, für die naturgemäß Paragraph 51, Absatz 3, LDG 1984 gilt, einen Abgeltungsanspruch nach Paragraph 50, LDG 1984 nur dann vorsehen wollte, wenn eine Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung durch "dauernde Unterrichtserteilung" erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120090.X02Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014