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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Die Ablehnung eines Beweisantrages stellt eine Verfahrensanordnung dar. Da Verfahrensanordnungen im Sinn des § 63 Abs. 2 AVG keine Bescheidqualität aufweisen, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziell maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erlangt sie dadurch nicht Bescheidqualität (Hinweis E vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090,). Damit mangelt es aber der Versagung der Beischaffung von Beweismitteln, mag dies auch in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben, der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B VG bzw. § 26 Abs. 1 VwGG, weshalb der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht.Die Ablehnung eines Beweisantrages stellt eine Verfahrensanordnung dar. Da Verfahrensanordnungen im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, AVG keine Bescheidqualität aufweisen, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziell maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erlangt sie dadurch nicht Bescheidqualität (Hinweis E vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090,). Damit mangelt es aber der Versagung der Beischaffung von Beweismitteln, mag dies auch in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben, der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B VG bzw. Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, weshalb der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120038.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012