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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine "Angelegenheit des § 39 BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor (Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224 sowie vom 12. Mai 2010, 2010/12/0041). (Hier: Zuweisung zur Lehrerreserve)Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine "Angelegenheit des Paragraph 39, BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor (Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224 sowie vom 12. Mai 2010, 2010/12/0041). (Hier: Zuweisung zur Lehrerreserve)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120035.X02Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012