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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Moniert die Beschwerde eine rechtswidrige Anwendung des § 12 Abs. 2 DVG durch die Gemeindebehörden, verkennt sie, dass Gegenstand des Vorstellungsbescheides lediglich die aufsichtsbehördliche Überprüfung der gemeindebehördlichen Versagung der beantragten Feststellung (des Fortbestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung) ist, nicht jedoch einer bescheidförmigen Entscheidung einer Gemeindebehörde über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung im gemeindebehördlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Moniert die Beschwerde eine rechtswidrige Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, DVG durch die Gemeindebehörden, verkennt sie, dass Gegenstand des Vorstellungsbescheides lediglich die aufsichtsbehördliche Überprüfung der gemeindebehördlichen Versagung der beantragten Feststellung (des Fortbestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung) ist, nicht jedoch einer bescheidförmigen Entscheidung einer Gemeindebehörde über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung im gemeindebehördlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120012.X04Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016