RS Vwgh 2012/1/25 2011/12/0012

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art119a Abs5;
DVG 1984 §12 Abs2;
GdBedG OÖ 2001 §27 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Moniert die Beschwerde eine rechtswidrige Anwendung des § 12 Abs. 2 DVG durch die Gemeindebehörden, verkennt sie, dass Gegenstand des Vorstellungsbescheides lediglich die aufsichtsbehördliche Überprüfung der gemeindebehördlichen Versagung der beantragten Feststellung (des Fortbestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung) ist, nicht jedoch einer bescheidförmigen Entscheidung einer Gemeindebehörde über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung im gemeindebehördlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Moniert die Beschwerde eine rechtswidrige Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, DVG durch die Gemeindebehörden, verkennt sie, dass Gegenstand des Vorstellungsbescheides lediglich die aufsichtsbehördliche Überprüfung der gemeindebehördlichen Versagung der beantragten Feststellung (des Fortbestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung) ist, nicht jedoch einer bescheidförmigen Entscheidung einer Gemeindebehörde über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung im gemeindebehördlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120012.X04

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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