RS Vwgh 2012/1/25 2009/13/0001

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Beweis der Postaufgabe reicht für den Beweis des Einlangens eines Schriftstückes bei der Behörde - wofür den Absender die Beweislast trifft (vgl. z.B. Ritz, BAO4, § 108 Tz 10) - nicht aus (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149, mwN).Der Beweis der Postaufgabe reicht für den Beweis des Einlangens eines Schriftstückes bei der Behörde - wofür den Absender die Beweislast trifft vergleiche z.B. Ritz, BAO4, Paragraph 108, Tz 10) - nicht aus vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009130001.X01

Im RIS seit

14.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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