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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108;Rechtssatz
Der Beweis der Postaufgabe reicht für den Beweis des Einlangens eines Schriftstückes bei der Behörde - wofür den Absender die Beweislast trifft (vgl. z.B. Ritz, BAO4, § 108 Tz 10) - nicht aus (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149, mwN).Der Beweis der Postaufgabe reicht für den Beweis des Einlangens eines Schriftstückes bei der Behörde - wofür den Absender die Beweislast trifft vergleiche z.B. Ritz, BAO4, Paragraph 108, Tz 10) - nicht aus vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130001.X01Im RIS seit
14.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012