RS Vwgh 2012/1/25 2008/12/0056

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §69;
VKG 1989 §8;
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990

Rechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses manifestiert sich unter anderem darin, dass die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes anhand des § 69 BDG 1979 zu beantworten ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2008/12/0071). Im genannten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des dortigen Beschwerdeführers vom Dienst die Tatbestandserfordernisse des § 69 Satz 2 oder 3 BDG 1979 nicht erfüllt habe. Im Beschwerdefall war dem Beamten lediglich gemäß § 8 VKG Teilzeitbeschäftigung gewährt worden, er hatte keine Karenz in Anspruch genommen. Dass der Beamte auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt jedenfalls keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar.Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses manifestiert sich unter anderem darin, dass die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes anhand des Paragraph 69, BDG 1979 zu beantworten ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2008/12/0071). Im genannten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des dortigen Beschwerdeführers vom Dienst die Tatbestandserfordernisse des Paragraph 69, Satz 2 oder 3 BDG 1979 nicht erfüllt habe. Im Beschwerdefall war dem Beamten lediglich gemäß Paragraph 8, VKG Teilzeitbeschäftigung gewährt worden, er hatte keine Karenz in Anspruch genommen. Dass der Beamte auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 8, VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt jedenfalls keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008120056.X01

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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