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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BDG 1979 §69;Rechtssatz
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses manifestiert sich unter anderem darin, dass die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes anhand des § 69 BDG 1979 zu beantworten ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2008/12/0071). Im genannten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des dortigen Beschwerdeführers vom Dienst die Tatbestandserfordernisse des § 69 Satz 2 oder 3 BDG 1979 nicht erfüllt habe. Im Beschwerdefall war dem Beamten lediglich gemäß § 8 VKG Teilzeitbeschäftigung gewährt worden, er hatte keine Karenz in Anspruch genommen. Dass der Beamte auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt jedenfalls keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar.Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses manifestiert sich unter anderem darin, dass die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes anhand des Paragraph 69, BDG 1979 zu beantworten ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2008/12/0071). Im genannten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des dortigen Beschwerdeführers vom Dienst die Tatbestandserfordernisse des Paragraph 69, Satz 2 oder 3 BDG 1979 nicht erfüllt habe. Im Beschwerdefall war dem Beamten lediglich gemäß Paragraph 8, VKG Teilzeitbeschäftigung gewährt worden, er hatte keine Karenz in Anspruch genommen. Dass der Beamte auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 8, VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt jedenfalls keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120056.X01Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015