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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, Zl. 2008/15/0199, mwN) können Unterhaltsleistungen für Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, und besteht das Abzugsverbot nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG lediglich für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder.Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2008, Zl. 2008/15/0199, mwN) können Unterhaltsleistungen für Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2, EStG) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, und besteht das Abzugsverbot nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG lediglich für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160008.X08Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016