RS Vwgh 2012/1/26 2012/16/0008

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist.Dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160008.X02

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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