Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 hat die Behörde im Ergebnis nur eine dem Gesetz entsprechende und die Fremde begünstigende Anordnung getroffen. Es ist nicht zu sehen, inwieweit die Fremde dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, zumal sich der Durchsetzungsaufschub schon kraft Gesetzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des über die Fremde verhängten Aufenthaltsverbotes bezieht, ohne dass es einer dahingehenden behördlichen Anordnung bedurfte (vgl. zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 B 20. Dezember 2007, 2007/21/0455). Anderes ergäbe sich nur, wenn der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre.Mit Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 hat die Behörde im Ergebnis nur eine dem Gesetz entsprechende und die Fremde begünstigende Anordnung getroffen. Es ist nicht zu sehen, inwieweit die Fremde dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, zumal sich der Durchsetzungsaufschub schon kraft Gesetzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des über die Fremde verhängten Aufenthaltsverbotes bezieht, ohne dass es einer dahingehenden behördlichen Anordnung bedurfte vergleiche zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 B 20. Dezember 2007, 2007/21/0455). Anderes ergäbe sich nur, wenn der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210273.X01Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012