RS Vwgh 2012/1/26 2011/21/0273

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 hat die Behörde im Ergebnis nur eine dem Gesetz entsprechende und die Fremde begünstigende Anordnung getroffen. Es ist nicht zu sehen, inwieweit die Fremde dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, zumal sich der Durchsetzungsaufschub schon kraft Gesetzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des über die Fremde verhängten Aufenthaltsverbotes bezieht, ohne dass es einer dahingehenden behördlichen Anordnung bedurfte (vgl. zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 B 20. Dezember 2007, 2007/21/0455). Anderes ergäbe sich nur, wenn der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre.Mit Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 hat die Behörde im Ergebnis nur eine dem Gesetz entsprechende und die Fremde begünstigende Anordnung getroffen. Es ist nicht zu sehen, inwieweit die Fremde dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, zumal sich der Durchsetzungsaufschub schon kraft Gesetzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des über die Fremde verhängten Aufenthaltsverbotes bezieht, ohne dass es einer dahingehenden behördlichen Anordnung bedurfte vergleiche zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 B 20. Dezember 2007, 2007/21/0455). Anderes ergäbe sich nur, wenn der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210273.X01

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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