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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat der Fremde in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot zwar im Betreff von einem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides meiner Berufung" gesprochen, erwähnen die daran anschließenden Berufungsausführungen einen derartigen "Antrag" jedoch nicht mehr und beziehen sich nur auf die erstinstanzliche Entscheidung, so wäre im Zweifel - den Versuch, eine Klarstellung zu erwirken, hat die belBeh (UVS) nicht unternommen - davon auszugehen gewesen, dass kein - unzulässiger - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde, sondern dass mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, auch den erstinstanzlichen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Berufung zu ziehen. Für eine Antragsabweisung bleibt in diesem Fall kein Platz. Der belBeh wäre es unbenommen gewesen, die Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG vorweg einer Erledigung zu unterziehen (dazu hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft, warum die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen; vgl. E 27. Juni 2006, 2006/18/0092). Die Abweisung eines in Wahrheit nicht gestellten Antrages gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.Hat der Fremde in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot zwar im Betreff von einem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides meiner Berufung" gesprochen, erwähnen die daran anschließenden Berufungsausführungen einen derartigen "Antrag" jedoch nicht mehr und beziehen sich nur auf die erstinstanzliche Entscheidung, so wäre im Zweifel - den Versuch, eine Klarstellung zu erwirken, hat die belBeh (UVS) nicht unternommen - davon auszugehen gewesen, dass kein - unzulässiger - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde, sondern dass mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, auch den erstinstanzlichen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Berufung zu ziehen. Für eine Antragsabweisung bleibt in diesem Fall kein Platz. Der belBeh wäre es unbenommen gewesen, die Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG vorweg einer Erledigung zu unterziehen (dazu hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft, warum die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen; vergleiche E 27. Juni 2006, 2006/18/0092). Die Abweisung eines in Wahrheit nicht gestellten Antrages gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210266.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012