RS Vwgh 2012/1/26 2011/21/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem AVG ist ein Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, fremd. Ein solcher, ohne gesetzliche Grundlage gestellter Antrag ist daher zurückzuweisen (Hinweis E. 20. April 2004, 2002/11/0038).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210266.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten