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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281;Rechtssatz
Ein eindeutig formulierter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (nämlich des Berufungsverfahrens) schließt nicht auch alle Anträge ein, welche die Interessen des Berufungswerbers wahren könnten und eine sinnvolle Vertretung der Interessen des Berufungswerbers darstellten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160176.X01Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012