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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0114, insbesondere aus dem Verweis auf § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 abgeleitet, dass nur auf die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abzustellen ist. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" nicht einzurechnen. Wenn der Fahrzeit innerhalb des Wohnortes keine Bedeutung beigemessen wird, ist dies somit nicht rechtswidrig. Auch gleichheitsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ist eine Gemeinde nicht in der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnung angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt (vgl. § 2 Abs. 1 der VO BGBl. II Nr. 449/2001). Auch dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ungleichbehandlung der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation zu der vergleichbaren Situation von Kindern, die in Leoben ihren Wohnort haben und deren Ausbildungsstätte in Graz liegt, ergibt sich aus den zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 und § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ergangenen Verordnungen demnach nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2007/15/0306, das zu einer nicht in den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Gemeinde ergangen ist). (Hier: Wohnort der Tochter der Beschwerdeführerin ist Graz, der Studienort Leoben.)Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0114, insbesondere aus dem Verweis auf Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 abgeleitet, dass nur auf die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abzustellen ist. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" nicht einzurechnen. Wenn der Fahrzeit innerhalb des Wohnortes keine Bedeutung beigemessen wird, ist dies somit nicht rechtswidrig. Auch gleichheitsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ist eine Gemeinde nicht in der zu Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnung angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,). Auch dabei sind die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ungleichbehandlung der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation zu der vergleichbaren Situation von Kindern, die in Leoben ihren Wohnort haben und deren Ausbildungsstätte in Graz liegt, ergibt sich aus den zu Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992 ergangenen Verordnungen demnach nicht vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2007/15/0306, das zu einer nicht in den Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992 genannten Gemeinde ergangen ist). (Hier: Wohnort der Tochter der Beschwerdeführerin ist Graz, der Studienort Leoben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150168.X01Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012