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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission durfte die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe nicht ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen in einen Freispruch umwandeln, wenn dies auf geänderter Beweiswürdigung beruhte, zumal die Disziplinaroberkommission von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, als die Aktenlage aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens vor der Disziplinarbehörde erster Instanz ergeben würde, so dass offensichtlich keine der Voraussetzungen des § 125a Abs. 3 BDG 1979, insbesondere nicht jene der Z. 5 vorlagen. Hat der Disziplinarbeschuldigte in der Berufung die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz substanziiert gerügt, dann darf die zweitinstanzliche Disziplinarbehörde die Frage, ob der von ihr angenommene, damit in Widerspruch stehende Sachverhalt als "klar" zu werten sei, zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Dies gilt - mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetz - auch dann, wenn die belBeh die Beweisergebnisse zugunsten des Disziplinarbeschuldigten anders würdigt. Die belBeh hätte daher aufgrund des im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (vgl. E 24. Jänner 2008, 2005/09/0167).Die Disziplinaroberkommission durfte die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe nicht ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen in einen Freispruch umwandeln, wenn dies auf geänderter Beweiswürdigung beruhte, zumal die Disziplinaroberkommission von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, als die Aktenlage aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens vor der Disziplinarbehörde erster Instanz ergeben würde, so dass offensichtlich keine der Voraussetzungen des Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979, insbesondere nicht jene der Ziffer 5, vorlagen. Hat der Disziplinarbeschuldigte in der Berufung die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz substanziiert gerügt, dann darf die zweitinstanzliche Disziplinarbehörde die Frage, ob der von ihr angenommene, damit in Widerspruch stehende Sachverhalt als "klar" zu werten sei, zufolge Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Dies gilt - mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetz - auch dann, wenn die belBeh die Beweisergebnisse zugunsten des Disziplinarbeschuldigten anders würdigt. Die belBeh hätte daher aufgrund des im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine mündliche Verhandlung durchführen müssen vergleiche E 24. Jänner 2008, 2005/09/0167).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090181.X06Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012