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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 92/1998 drückt der Gesetzgeber den besonders hohen Unwertgehalt einer Verweigerung iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 in § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 dadurch aus, als eine derartige Verweigerung mit dem Strafsatz bedroht ist, der gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 für das Lenken eines Fahrzeugs mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) bedroht ist. Damit ist nach der nunmehrigen Rechtslage (BGBl. I Nr. 93/2009) die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, gleich zu setzten wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960.Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, drückt der Gesetzgeber den besonders hohen Unwertgehalt einer Verweigerung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 dadurch aus, als eine derartige Verweigerung mit dem Strafsatz bedroht ist, der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 für das Lenken eines Fahrzeugs mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) bedroht ist. Damit ist nach der nunmehrigen Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,) die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, gleich zu setzten wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090181.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012