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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0013 E 23. Mai 2002 RS 4Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090113.X04Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012