RS Vwgh 2012/1/26 2011/07/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §481;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. ABGB § 481 heute
  2. ABGB § 481 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0085 E 28. Juli 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Werden fremde Liegenschaften für die Anlagenteile einer Wasserversorgungsanlage auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels benutzt (hier Zustimmung der Eigentümer aller betroffenen Fremdgrundstücke zur Inanspruchnahme der Grundflächen, wobei sich die Rechtsnachfolger an die von ihren Rechtsvorgängern geschlossene Vereinbarung als gebunden erachteten), dann wurde auf fremde Rechte im Sinne des § 9 Abs 2 WRG 1959 Einfluß nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigte, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von § 9 Abs 2 WRG 1959 zu erkennen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 11 zu § 9 WRG 1959). Es oblag der Behörde auch nicht eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes dieses Privatrechtstitels. Einer solchen Prüfung hätte es nur dann bedurft, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach § 138 WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen gewesen wäre.Werden fremde Liegenschaften für die Anlagenteile einer Wasserversorgungsanlage auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels benutzt (hier Zustimmung der Eigentümer aller betroffenen Fremdgrundstücke zur Inanspruchnahme der Grundflächen, wobei sich die Rechtsnachfolger an die von ihren Rechtsvorgängern geschlossene Vereinbarung als gebunden erachteten), dann wurde auf fremde Rechte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 Einfluß nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigte, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu erkennen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 11 zu Paragraph 9, WRG 1959). Es oblag der Behörde auch nicht eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes dieses Privatrechtstitels. Einer solchen Prüfung hätte es nur dann bedurft, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach Paragraph 138, WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen gewesen wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070230.X01

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten