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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/07/0113 E 26. Jänner 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0226 E 30. April 1999 RS 1Stammrechtssatz
Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belBeh verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage anzusprechen. Aufwandersatz kann gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis Dolp, Die Verwaltunsgerichtsbarkeit/3, 722 Abs 1 zu § 59 Abs 1 VwGG).Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belBeh verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage anzusprechen. Aufwandersatz kann gem dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis Dolp, Die Verwaltunsgerichtsbarkeit/3, 722 Absatz eins, zu Paragraph 59, Absatz eins, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070112.X03Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015