RS Vwgh 2012/1/26 2011/07/0112

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/07/0113 E 26. Jänner 2012

Rechtssatz

Aus § 138 WRG 1959 lässt sich ableiten, dass ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes besteht. Diesem öffentlichen Interesse kann im Fall des § 138 Abs 1 WRG 1959 nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, im Fall des § 138 Abs 2 legcit hingegen entweder durch eine nachträgliche Bewilligung oder durch eine Beseitigung. In den Fällen des § 138 Abs 2 WRG 1959 ist daher ein Alternativauftrag zu erteilen. Wurde aber der im Gefolge eines solchen Alternativauftrags gestellte Bewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden. Nicht anders ist die Situation, wenn kein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 erteilt wurde, weil bereits ohne einen solchen Auftrag ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung eingebracht, dieser aber rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch in diesem Fall gebietet das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung.Aus Paragraph 138, WRG 1959 lässt sich ableiten, dass ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes besteht. Diesem öffentlichen Interesse kann im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, im Fall des Paragraph 138, Absatz 2, legcit hingegen entweder durch eine nachträgliche Bewilligung oder durch eine Beseitigung. In den Fällen des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ist daher ein Alternativauftrag zu erteilen. Wurde aber der im Gefolge eines solchen Alternativauftrags gestellte Bewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden. Nicht anders ist die Situation, wenn kein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erteilt wurde, weil bereits ohne einen solchen Auftrag ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung eingebracht, dieser aber rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch in diesem Fall gebietet das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070112.X01

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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