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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §266;Rechtssatz
Dass ein Ausspruch durch das erkennende Gericht, wonach eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht komme (§ 266 Strafprozessordnung idF BGBl. I Nr. 64/2010), nicht getroffen wurde, ändert nichts daran, dass die Strafvollzugsbehörden die Voraussetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests im Falle eines darauf abzielenden Antrags anhand der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen haben.Dass ein Ausspruch durch das erkennende Gericht, wonach eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht komme (Paragraph 266, Strafprozessordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,), nicht getroffen wurde, ändert nichts daran, dass die Strafvollzugsbehörden die Voraussetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests im Falle eines darauf abzielenden Antrags anhand der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010243.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013