RS Vwgh 2012/1/26 2011/01/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §156b Abs2;
StVG §156c Abs1 Z4;
  1. StVG § 156b heute
  2. StVG § 156b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156b gültig von 01.05.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. StVG § 156b gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. StVG § 156b gültig von 01.09.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  1. StVG § 156c heute
  2. StVG § 156c gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156c gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 156c gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010

Rechtssatz

Bereits begangene (vorsätzliche wie fahrlässige) strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 772 BlgNR 24. GP, S. 8) die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs. 2 StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar. Nach dem Gesagten stellt die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests missbrauchen, eine Prognosebeurteilung dar, bei der vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien genannten Aspekte auf die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige Risikofaktoren abzustellen ist. Bei der Erstellung dieser Prognose besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, wobei die Entscheidung anhand der dargestellten Kriterien zu begründen ist.Bereits begangene (vorsätzliche wie fahrlässige) strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die gemäß Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 772 BlgNR 24. GP, Sitzung 8) die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar. Nach dem Gesagten stellt die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests missbrauchen, eine Prognosebeurteilung dar, bei der vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien genannten Aspekte auf die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige Risikofaktoren abzustellen ist. Bei der Erstellung dieser Prognose besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, wobei die Entscheidung anhand der dargestellten Kriterien zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010243.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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