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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §10;Rechtssatz
Die zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzugs nach § 9 StVG zuständige Anstalt wird im Einzelfall in der Vollzugsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 StVG bzw. der Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 3 Abs. 2 StVG (im Folgenden: Strafvollzugsanordnung) bestimmt (vgl. § 3 Abs. 1 erster und § 3 Abs. 2 zweiter Satz StVG). Dies ergibt sich bereits aus § 10 StVG, wonach die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt, das heißt der in der Strafvollzugsanordnung als zuständig bestimmten Anstalt, durch die Vollzugsdirektion anzuordnen ist.Die zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzugs nach Paragraph 9, StVG zuständige Anstalt wird im Einzelfall in der Vollzugsanordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StVG bzw. der Aufforderung zum Strafantritt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StVG (im Folgenden: Strafvollzugsanordnung) bestimmt vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, erster und Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz StVG). Dies ergibt sich bereits aus Paragraph 10, StVG, wonach die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 9, StVG zuständigen Anstalt, das heißt der in der Strafvollzugsanordnung als zuständig bestimmten Anstalt, durch die Vollzugsdirektion anzuordnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010233.X04Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012