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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §10;Rechtssatz
Gemäß § 156d Abs. 1 zweiter Satz StVG ist die Vollzugsdirektion für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig, wenn der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten wird. Dies deshalb, weil die Änderung des Strafvollzugsortes gemäß § 10 StVG in die Kompetenz der Vollzugsdirektion fällt und daher diese im Falle der Genehmigung des EÜH zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat (vgl. den letzten Halbsatz dieser Regelung). Auch wenn der Wortlaut (des § 156d Abs. 1 zweiter Satz StVG) nur von der (tatsächlichen) "Anhaltung in einer anderen Anstalt" spricht, kann diese Regelung unter Berücksichtigung des § 10 StVG nur so verstanden werden, dass die Vollzugsdirektion in allen Fällen, die eine Vollzugsortsänderung erfordern, für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst also auch Fälle, bei der ein Antragsteller in der "anderen Anstalt" (nicht tatsächlich angehalten wird sondern) anzuhalten wäre.Gemäß Paragraph 156 d, Absatz eins, zweiter Satz StVG ist die Vollzugsdirektion für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig, wenn der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten wird. Dies deshalb, weil die Änderung des Strafvollzugsortes gemäß Paragraph 10, StVG in die Kompetenz der Vollzugsdirektion fällt und daher diese im Falle der Genehmigung des EÜH zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat vergleiche den letzten Halbsatz dieser Regelung). Auch wenn der Wortlaut (des Paragraph 156 d, Absatz eins, zweiter Satz StVG) nur von der (tatsächlichen) "Anhaltung in einer anderen Anstalt" spricht, kann diese Regelung unter Berücksichtigung des Paragraph 10, StVG nur so verstanden werden, dass die Vollzugsdirektion in allen Fällen, die eine Vollzugsortsänderung erfordern, für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst also auch Fälle, bei der ein Antragsteller in der "anderen Anstalt" (nicht tatsächlich angehalten wird sondern) anzuhalten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010233.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012