RS Vwgh 2012/1/26 2011/01/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §10;
StVG §156d Abs1;
  1. StVG § 10 heute
  2. StVG § 10 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 10 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 10 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 10 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  8. StVG § 10 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 156d heute
  2. StVG § 156d gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156d gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 156d gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010

Rechtssatz

Gemäß § 156d Abs. 1 zweiter Satz StVG ist die Vollzugsdirektion für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig, wenn der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten wird. Dies deshalb, weil die Änderung des Strafvollzugsortes gemäß § 10 StVG in die Kompetenz der Vollzugsdirektion fällt und daher diese im Falle der Genehmigung des EÜH zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat (vgl. den letzten Halbsatz dieser Regelung). Auch wenn der Wortlaut (des § 156d Abs. 1 zweiter Satz StVG) nur von der (tatsächlichen) "Anhaltung in einer anderen Anstalt" spricht, kann diese Regelung unter Berücksichtigung des § 10 StVG nur so verstanden werden, dass die Vollzugsdirektion in allen Fällen, die eine Vollzugsortsänderung erfordern, für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst also auch Fälle, bei der ein Antragsteller in der "anderen Anstalt" (nicht tatsächlich angehalten wird sondern) anzuhalten wäre.Gemäß Paragraph 156 d, Absatz eins, zweiter Satz StVG ist die Vollzugsdirektion für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig, wenn der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten wird. Dies deshalb, weil die Änderung des Strafvollzugsortes gemäß Paragraph 10, StVG in die Kompetenz der Vollzugsdirektion fällt und daher diese im Falle der Genehmigung des EÜH zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat vergleiche den letzten Halbsatz dieser Regelung). Auch wenn der Wortlaut (des Paragraph 156 d, Absatz eins, zweiter Satz StVG) nur von der (tatsächlichen) "Anhaltung in einer anderen Anstalt" spricht, kann diese Regelung unter Berücksichtigung des Paragraph 10, StVG nur so verstanden werden, dass die Vollzugsdirektion in allen Fällen, die eine Vollzugsortsänderung erfordern, für die Entscheidung über die Anhaltung im EÜH zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst also auch Fälle, bei der ein Antragsteller in der "anderen Anstalt" (nicht tatsächlich angehalten wird sondern) anzuhalten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010233.X03

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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