RS Vwgh 2012/1/26 2011/01/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

HausarrestV 2010 §1;
StVG §156d Abs1;
  1. StVG § 156d heute
  2. StVG § 156d gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156d gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 156d gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010

Rechtssatz

Der Leiter einer der im § 1 der Hausarrestverordnung bestimmten Justizanstalten ist nach § 156d Abs. 1 erster Satz StVG nur zuständig, wenn der tatsächliche oder präsumtive Strafvollzugsort und die Unterkunft des Antragstellers im Sprengel dieser Justizanstalt liegen. Liegen die für den EÜH vorgesehene Unterkunft und der (tatsächliche oder präsumtive) Strafvollzugsort in verschiedenen Sprengeln, dann ist der Leiter der Justizanstalt nicht zuständig. In einem solchen Fall bedarf es zugleich (auch) einer Strafvollzugsortsänderung, wie § 156d Abs. 1 zweiter Satz StVG dies ausdrücklich vorsieht.Der Leiter einer der im Paragraph eins, der Hausarrestverordnung bestimmten Justizanstalten ist nach Paragraph 156 d, Absatz eins, erster Satz StVG nur zuständig, wenn der tatsächliche oder präsumtive Strafvollzugsort und die Unterkunft des Antragstellers im Sprengel dieser Justizanstalt liegen. Liegen die für den EÜH vorgesehene Unterkunft und der (tatsächliche oder präsumtive) Strafvollzugsort in verschiedenen Sprengeln, dann ist der Leiter der Justizanstalt nicht zuständig. In einem solchen Fall bedarf es zugleich (auch) einer Strafvollzugsortsänderung, wie Paragraph 156 d, Absatz eins, zweiter Satz StVG dies ausdrücklich vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010233.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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