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25/02 StrafvollzugNorm
HausarrestV 2010 §1;Rechtssatz
Der Leiter einer der im § 1 der Hausarrestverordnung bestimmten Justizanstalten ist nach § 156d Abs. 1 erster Satz StVG nur zuständig, wenn der tatsächliche oder präsumtive Strafvollzugsort und die Unterkunft des Antragstellers im Sprengel dieser Justizanstalt liegen. Liegen die für den EÜH vorgesehene Unterkunft und der (tatsächliche oder präsumtive) Strafvollzugsort in verschiedenen Sprengeln, dann ist der Leiter der Justizanstalt nicht zuständig. In einem solchen Fall bedarf es zugleich (auch) einer Strafvollzugsortsänderung, wie § 156d Abs. 1 zweiter Satz StVG dies ausdrücklich vorsieht.Der Leiter einer der im Paragraph eins, der Hausarrestverordnung bestimmten Justizanstalten ist nach Paragraph 156 d, Absatz eins, erster Satz StVG nur zuständig, wenn der tatsächliche oder präsumtive Strafvollzugsort und die Unterkunft des Antragstellers im Sprengel dieser Justizanstalt liegen. Liegen die für den EÜH vorgesehene Unterkunft und der (tatsächliche oder präsumtive) Strafvollzugsort in verschiedenen Sprengeln, dann ist der Leiter der Justizanstalt nicht zuständig. In einem solchen Fall bedarf es zugleich (auch) einer Strafvollzugsortsänderung, wie Paragraph 156 d, Absatz eins, zweiter Satz StVG dies ausdrücklich vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010233.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012