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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §156c Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Als "Unterkunft" ist jene anzusehen, die der Antragsteller in seinem Antrag als solche bezeichnet, die die Voraussetzungen nach § 156c Abs. 1 Z. 2 lit. a StVG erfüllen muss und für den Vollzug des EÜH bestimmt ist. § 156d Abs. 1 erster Satz StVG stellt auf diese Unterkunft und nicht den Wohnsitz des Antragstellers ab; dieser ist demnach unerheblich.Als "Unterkunft" ist jene anzusehen, die der Antragsteller in seinem Antrag als solche bezeichnet, die die Voraussetzungen nach Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG erfüllen muss und für den Vollzug des EÜH bestimmt ist. Paragraph 156 d, Absatz eins, erster Satz StVG stellt auf diese Unterkunft und nicht den Wohnsitz des Antragstellers ab; dieser ist demnach unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010233.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012