RS Vwgh 2012/1/26 2011/01/0233

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §156c Abs1 Z2 lita;
StVG §156d Abs1;
  1. StVG § 156c heute
  2. StVG § 156c gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156c gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 156c gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  1. StVG § 156d heute
  2. StVG § 156d gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156d gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 156d gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010

Rechtssatz

Als "Unterkunft" ist jene anzusehen, die der Antragsteller in seinem Antrag als solche bezeichnet, die die Voraussetzungen nach § 156c Abs. 1 Z. 2 lit. a StVG erfüllen muss und für den Vollzug des EÜH bestimmt ist. § 156d Abs. 1 erster Satz StVG stellt auf diese Unterkunft und nicht den Wohnsitz des Antragstellers ab; dieser ist demnach unerheblich.Als "Unterkunft" ist jene anzusehen, die der Antragsteller in seinem Antrag als solche bezeichnet, die die Voraussetzungen nach Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG erfüllen muss und für den Vollzug des EÜH bestimmt ist. Paragraph 156 d, Absatz eins, erster Satz StVG stellt auf diese Unterkunft und nicht den Wohnsitz des Antragstellers ab; dieser ist demnach unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010233.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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