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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0533 B 26. Jänner 2012 RS 1Stammrechtssatz
Durch die nach der Beschwerdeerhebung erfolgte Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen (vgl. E 29. September 2009, 2009/21/0151). Dies gilt auch für § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011). In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In seinem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn, der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach § 73 Abs. 1 FrPolG 2005, aufzeigen. Erfolgt die Ausreise vor Erhebung der Beschwerde an den VwGH, ist diese - wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. B 16. Mai 2011, 2011/17/0052).Durch die nach der Beschwerdeerhebung erfolgte Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen vergleiche E 29. September 2009, 2009/21/0151). Dies gilt auch für Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). In diesem Sinn wurde im ersten Satz des Paragraph 59, Absatz eins, FrPolG 2005 auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach Paragraph 73, FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In seinem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn, der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach Paragraph 73, Absatz eins, FrPolG 2005, aufzeigen. Erfolgt die Ausreise vor Erhebung der Beschwerde an den VwGH, ist diese - wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche B 16. Mai 2011, 2011/17/0052).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210534.X01Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012