RS Vwgh 2012/1/26 2010/21/0532

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2;
FrPolG 2005 §59 Abs1;
FrPolG 2005 §73 Abs1;
FrPolG 2005 §73;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0533 B 26. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die nach der Beschwerdeerhebung erfolgte Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen (vgl. E 29. September 2009, 2009/21/0151). Dies gilt auch für § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011). In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In seinem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn, der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach § 73 Abs. 1 FrPolG 2005, aufzeigen. Erfolgt die Ausreise vor Erhebung der Beschwerde an den VwGH, ist diese - wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. B 16. Mai 2011, 2011/17/0052).Durch die nach der Beschwerdeerhebung erfolgte Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen vergleiche E 29. September 2009, 2009/21/0151). Dies gilt auch für Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). In diesem Sinn wurde im ersten Satz des Paragraph 59, Absatz eins, FrPolG 2005 auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach Paragraph 73, FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In seinem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn, der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach Paragraph 73, Absatz eins, FrPolG 2005, aufzeigen. Erfolgt die Ausreise vor Erhebung der Beschwerde an den VwGH, ist diese - wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche B 16. Mai 2011, 2011/17/0052).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210532.X01

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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