RS Vwgh 2012/1/26 2010/21/0400

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0146 E 26. Jänner 2012 RS 2 (hier Tatzeitraum Juni 2005 bis Mai 2008)

Stammrechtssatz

Die belBeh legte dem Fremden zur Last, dass er sich zwischen April 2005 und Dezember 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 herangezogen. Diese Vorschrift ist erst am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten, weshalb sich eine Bezugnahme darauf auch für einen im Jahr 2005 liegenden Tatzeitraum von vornherein als verfehlt erweist. Insoweit wäre vielmehr § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 als verletzte Verwaltungsvorschrift in Betracht gekommen. Indem sich die belBeh demgegenüber - durch die insoweit erfolgte Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auf die Nennung von Bestimmungen des FrPolG 2005 beschränkte, hat sie dem Fremden die Verletzung von Rechtsvorschriften angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden sind (vgl. E 24. Jänner 2002, 2000/21/0195).Die belBeh legte dem Fremden zur Last, dass er sich zwischen April 2005 und Dezember 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wurde (insbesondere) Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 herangezogen. Diese Vorschrift ist erst am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten, weshalb sich eine Bezugnahme darauf auch für einen im Jahr 2005 liegenden Tatzeitraum von vornherein als verfehlt erweist. Insoweit wäre vielmehr Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 als verletzte Verwaltungsvorschrift in Betracht gekommen. Indem sich die belBeh demgegenüber - durch die insoweit erfolgte Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auf die Nennung von Bestimmungen des FrPolG 2005 beschränkte, hat sie dem Fremden die Verletzung von Rechtsvorschriften angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden sind vergleiche E 24. Jänner 2002, 2000/21/0195).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210400.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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