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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0146 E 26. Jänner 2012 RS 2 (hier Tatzeitraum Juni 2005 bis Mai 2008)Stammrechtssatz
Die belBeh legte dem Fremden zur Last, dass er sich zwischen April 2005 und Dezember 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 herangezogen. Diese Vorschrift ist erst am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten, weshalb sich eine Bezugnahme darauf auch für einen im Jahr 2005 liegenden Tatzeitraum von vornherein als verfehlt erweist. Insoweit wäre vielmehr § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 als verletzte Verwaltungsvorschrift in Betracht gekommen. Indem sich die belBeh demgegenüber - durch die insoweit erfolgte Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auf die Nennung von Bestimmungen des FrPolG 2005 beschränkte, hat sie dem Fremden die Verletzung von Rechtsvorschriften angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden sind (vgl. E 24. Jänner 2002, 2000/21/0195).Die belBeh legte dem Fremden zur Last, dass er sich zwischen April 2005 und Dezember 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wurde (insbesondere) Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 herangezogen. Diese Vorschrift ist erst am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten, weshalb sich eine Bezugnahme darauf auch für einen im Jahr 2005 liegenden Tatzeitraum von vornherein als verfehlt erweist. Insoweit wäre vielmehr Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 als verletzte Verwaltungsvorschrift in Betracht gekommen. Indem sich die belBeh demgegenüber - durch die insoweit erfolgte Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auf die Nennung von Bestimmungen des FrPolG 2005 beschränkte, hat sie dem Fremden die Verletzung von Rechtsvorschriften angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden sind vergleiche E 24. Jänner 2002, 2000/21/0195).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210400.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012