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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Eine drohende Verfolgung im Herkunftsland, wie sie in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist nicht im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 NAG 2005, sondern in erster Linie im Asylverfahren zu beurteilen. (Hier: Eine Auseinandersetzung mit den vom Fremden vorgebrachten Umständen hätte zum Ergebnis führen können, dass maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, die einer Zurückweisung des Antrages nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 entgegenstehen.)Eine drohende Verfolgung im Herkunftsland, wie sie in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist nicht im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005, sondern in erster Linie im Asylverfahren zu beurteilen. (Hier: Eine Auseinandersetzung mit den vom Fremden vorgebrachten Umständen hätte zum Ergebnis führen können, dass maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, die einer Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 entgegenstehen.)
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210215.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012