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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §100;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0025 E 31. Mai 2012 2010/09/0047 E 26. Jänner 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0040 E 29. April 2011 RS 1 (hier bezüglich E VfGH 9. Juni 2011, V 1/11 und E VfGH 20. September 2011, V 75/11)Stammrechtssatz
Der VwGH schließt sich der Auffassung des VfGH im E vom 29. November 2010, V 87/10-9, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war, weil sie auf gesetzwidrige Weise kundgemacht gewesen ist, an. Der VwGH ist an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom VfGH aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht (vgl. E 13. September 2007, 2007/12/0076). Diese Verordnung ist daher vom VwGH nicht anzuwenden. Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz (§ 101 Abs. 4 BDG 1979) verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge. Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen (vgl. E 30. August 2006, 2005/09/0009).Der VwGH schließt sich der Auffassung des VfGH im E vom 29. November 2010, römisch fünf 87/10-9, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war, weil sie auf gesetzwidrige Weise kundgemacht gewesen ist, an. Der VwGH ist an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom VfGH aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht vergleiche E 13. September 2007, 2007/12/0076). Diese Verordnung ist daher vom VwGH nicht anzuwenden. Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz (Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979) verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge. Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen vergleiche E 30. August 2006, 2005/09/0009).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090004.X01Im RIS seit
28.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012