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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z21;Rechtssatz
Die Definition des Begriffs "ökologischer Zustand eines Gewässers" in § 30a Abs 3 Z 4 WRG 1959 erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers (vgl dazu auch die Definition des "ökologischen Zustandes" in Art 2 Z 21 der Wasserrahmen-RL). § 105 Abs 1 lit m legcit schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 legcit somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die § 105 legcit in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Wie bereits in § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 82/2003 ("ökologische Funktionsfähigkeit") ist hiebei auf alle umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers abzustellen, weshalb eine Auflistung der Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich ist (vgl E 7. Dezember 2006, 2005/07/0115).Die Definition des Begriffs "ökologischer Zustand eines Gewässers" in Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 4, WRG 1959 erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers vergleiche dazu auch die Definition des "ökologischen Zustandes" in Artikel 2, Ziffer 21, der Wasserrahmen-RL). Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, legcit schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 4, legcit somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die Paragraph 105, legcit in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Wie bereits in Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003, ("ökologische Funktionsfähigkeit") ist hiebei auf alle umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers abzustellen, weshalb eine Auflistung der Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich ist vergleiche E 7. Dezember 2006, 2005/07/0115).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070181.X03Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012