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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht (vgl E 20. Mai 2010, 2008/07/0127).Eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht vergleiche E 20. Mai 2010, 2008/07/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070181.X02Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012