RS Vwgh 2012/1/26 2010/07/0181

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Auch wenn die Verankerungen bzw die Verbindung einer Steganlage "binnen Minuten" lösbar sind, besteht kein Zweifel daran, dass eine solcherart befestigte Steganlage einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer darstellt, wofür gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, handelt es sich doch dabei um ein technisches Gebilde, dessen Bewegungsfreiheit trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit nach der Montage weitgehend eingeschränkt ist (Hinweis E 14. März 1995, 94/07/0005; E 13. Oktober 2011, 2011/07/0174).Auch wenn die Verankerungen bzw die Verbindung einer Steganlage "binnen Minuten" lösbar sind, besteht kein Zweifel daran, dass eine solcherart befestigte Steganlage einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer darstellt, wofür gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, handelt es sich doch dabei um ein technisches Gebilde, dessen Bewegungsfreiheit trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit nach der Montage weitgehend eingeschränkt ist (Hinweis E 14. März 1995, 94/07/0005; E 13. Oktober 2011, 2011/07/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070181.X01

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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