Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §2 Abs1 lita;Rechtssatz
Auch wenn die Verankerungen bzw die Verbindung einer Steganlage "binnen Minuten" lösbar sind, besteht kein Zweifel daran, dass eine solcherart befestigte Steganlage einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer darstellt, wofür gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, handelt es sich doch dabei um ein technisches Gebilde, dessen Bewegungsfreiheit trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit nach der Montage weitgehend eingeschränkt ist (Hinweis E 14. März 1995, 94/07/0005; E 13. Oktober 2011, 2011/07/0174).Auch wenn die Verankerungen bzw die Verbindung einer Steganlage "binnen Minuten" lösbar sind, besteht kein Zweifel daran, dass eine solcherart befestigte Steganlage einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer darstellt, wofür gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, handelt es sich doch dabei um ein technisches Gebilde, dessen Bewegungsfreiheit trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit nach der Montage weitgehend eingeschränkt ist (Hinweis E 14. März 1995, 94/07/0005; E 13. Oktober 2011, 2011/07/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070181.X01Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012