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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0124 E 26. Jänner 2012Rechtssatz
Zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinn des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 wird nur eine Person verpflichtet, deren Inanspruchnahme projektsgemäß vorgesehen ist; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projekts zurückzuführende Maßnahmen oder Wirkungen sind nicht relevant.Zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 wird nur eine Person verpflichtet, deren Inanspruchnahme projektsgemäß vorgesehen ist; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projekts zurückzuführende Maßnahmen oder Wirkungen sind nicht relevant.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070123.X05Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015