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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/07/0124 E 26. Jänner 2012Rechtssatz
Aus § 122 WRG 1959 kann kein subjektiv-öffentliches Recht eines Fischereiberechtigten darauf abgeleitet werden, dass eine einstweilige Verfügung gegenüber einem anderen nicht oder mit einem anderen Inhalt erlassen werde. So haben in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 legcit - wie sich aus dieser Bestimmung und aus § 55 legcit ergibt - Parteistellung nur der Adressat der einstweiligen Verfügung und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie, wenn das Verfahren auf Grund eines Antrags eingeleitet wurde, der Antragsteller.Aus Paragraph 122, WRG 1959 kann kein subjektiv-öffentliches Recht eines Fischereiberechtigten darauf abgeleitet werden, dass eine einstweilige Verfügung gegenüber einem anderen nicht oder mit einem anderen Inhalt erlassen werde. So haben in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, legcit - wie sich aus dieser Bestimmung und aus Paragraph 55, legcit ergibt - Parteistellung nur der Adressat der einstweiligen Verfügung und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie, wenn das Verfahren auf Grund eines Antrags eingeleitet wurde, der Antragsteller.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070123.X03Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015