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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;Rechtssatz
§ 103 WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies hat nichts mit einem "Vorkauen" für den Amtssachverständigen zu tun, sondern ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen.Paragraph 103, WRG 1959 sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies hat nichts mit einem "Vorkauen" für den Amtssachverständigen zu tun, sondern ist eine für die Beurteilung durch den Amtssachverständigen notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Angelegenheit der Behörde, die Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen.
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070087.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017