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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0104 E 23. Oktober 1997 RS 2Stammrechtssatz
Das Fehlen der in § 103 WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).Das Fehlen der in Paragraph 103, WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im Paragraph 103, WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070087.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017