RS Vwgh 2012/1/26 2010/07/0085

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
BauO NÖ 1996 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §74 Abs1 lita;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

In dem für die Anschlussverpflichtung gemäß § 62 Abs 2 NÖ BauO 1996 geforderten Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient. Dabei kommt es nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gemeinde sich beispielsweise eines Abwasserverbands zur Abwasserentsorgung bedienen (Hinweis E 19. November 2007, 2004/17/0208, in dem darauf abgestellt wurde, ob die Kanalanlage als Einrichtung (auch) der betreffenden Gemeinde anzusehen bzw dieser (auch) zuzurechnen ist). Wird für den Zweck der Errichtung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Ableitung, Sammlung und Reinigung von Abwässern eine durch freiwillige Vereinbarung der daran Beteiligten und Anerkennung durch die Behörde entstandene freiwillige Genossenschaft gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - gegründet und dieser Abwassergenossenschaft mit Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation sowie einer biologischen Abwasserreinigungsanlage erteilt, so kann dies das Vorliegen eines "öffentlichen Kanales" iSd § 62 NÖ BauO 1996 nicht belegen, hätte dies doch zur Folge, dass jede von einer freiwilligen Genossenschaft iSd § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 betriebene Kanalisationsanlage jedenfalls als "öffentlich" zu qualifizieren wäre.In dem für die Anschlussverpflichtung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geforderten Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient. Dabei kommt es nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gemeinde sich beispielsweise eines Abwasserverbands zur Abwasserentsorgung bedienen (Hinweis E 19. November 2007, 2004/17/0208, in dem darauf abgestellt wurde, ob die Kanalanlage als Einrichtung (auch) der betreffenden Gemeinde anzusehen bzw dieser (auch) zuzurechnen ist). Wird für den Zweck der Errichtung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Ableitung, Sammlung und Reinigung von Abwässern eine durch freiwillige Vereinbarung der daran Beteiligten und Anerkennung durch die Behörde entstandene freiwillige Genossenschaft gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - gegründet und dieser Abwassergenossenschaft mit Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation sowie einer biologischen Abwasserreinigungsanlage erteilt, so kann dies das Vorliegen eines "öffentlichen Kanales" iSd Paragraph 62, NÖ BauO 1996 nicht belegen, hätte dies doch zur Folge, dass jede von einer freiwilligen Genossenschaft iSd Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 betriebene Kanalisationsanlage jedenfalls als "öffentlich" zu qualifizieren wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070085.X05

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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