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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;Rechtssatz
In dem für die Anschlussverpflichtung gemäß § 62 Abs 2 NÖ BauO 1996 geforderten Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient. Dabei kommt es nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gemeinde sich beispielsweise eines Abwasserverbands zur Abwasserentsorgung bedienen (Hinweis E 19. November 2007, 2004/17/0208, in dem darauf abgestellt wurde, ob die Kanalanlage als Einrichtung (auch) der betreffenden Gemeinde anzusehen bzw dieser (auch) zuzurechnen ist). Wird für den Zweck der Errichtung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Ableitung, Sammlung und Reinigung von Abwässern eine durch freiwillige Vereinbarung der daran Beteiligten und Anerkennung durch die Behörde entstandene freiwillige Genossenschaft gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - gegründet und dieser Abwassergenossenschaft mit Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation sowie einer biologischen Abwasserreinigungsanlage erteilt, so kann dies das Vorliegen eines "öffentlichen Kanales" iSd § 62 NÖ BauO 1996 nicht belegen, hätte dies doch zur Folge, dass jede von einer freiwilligen Genossenschaft iSd § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 betriebene Kanalisationsanlage jedenfalls als "öffentlich" zu qualifizieren wäre.In dem für die Anschlussverpflichtung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geforderten Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient. Dabei kommt es nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gemeinde sich beispielsweise eines Abwasserverbands zur Abwasserentsorgung bedienen (Hinweis E 19. November 2007, 2004/17/0208, in dem darauf abgestellt wurde, ob die Kanalanlage als Einrichtung (auch) der betreffenden Gemeinde anzusehen bzw dieser (auch) zuzurechnen ist). Wird für den Zweck der Errichtung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Ableitung, Sammlung und Reinigung von Abwässern eine durch freiwillige Vereinbarung der daran Beteiligten und Anerkennung durch die Behörde entstandene freiwillige Genossenschaft gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - gegründet und dieser Abwassergenossenschaft mit Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation sowie einer biologischen Abwasserreinigungsanlage erteilt, so kann dies das Vorliegen eines "öffentlichen Kanales" iSd Paragraph 62, NÖ BauO 1996 nicht belegen, hätte dies doch zur Folge, dass jede von einer freiwilligen Genossenschaft iSd Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 betriebene Kanalisationsanlage jedenfalls als "öffentlich" zu qualifizieren wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070085.X05Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012