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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ob die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden ist, kann nur anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtungshandlung beurteilt werden, weil es im Zusammenhang mit der Strafbarkeit nach § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 ausschließlich darauf ankommt, ob die in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bzw Zeitraum vorgenommene Errichtung der Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hat. Die Annahme einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht auch für bisher bewilligungsfreie Sachverhalte auf Grund einer ohne Übergangsbestimmungen erfolgten Gesetzesänderung, mit welcher die die Bewilligungspflicht auslösende Relevanzschranke nur durch Änderung der Legaldefinition für das Tatbestandsmerkmal "Hochwasserabflussgebiet" aus dem Grunde des - nicht näher erläuterten - Interesses der Wasserwirtschaft sowie der Rechtssicherheit erfolgt ist, würde in unzumutbarer Weise eine für den Rechtsunterworfenen vertrauensverletzende Wirkung nach sich ziehen (vgl E 15. Juli 1999, 98/07/0106). Der Tatbestand des § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 wird in Bezug auf die Errichtung einer - von § 38 WRG 1959 erfassten - Kompostanlage bzw eines Holzstoßes dann nicht verwirklicht, wenn im Zeitpunkt der Errichtung dafür keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig war. (Hier: Da die belBeh nicht fesgestellt hat, wann die Kompostanlage bzw der Holzstoß jeweils angelegt worden sind, kann nicht nachvollzogen werden, welche Rechtslage im Hinblick auf § 38 WRG 1959 zur Anwendung kommen sollte bzw ob ein Anwendungsfall des Art II Abs 3 der WRGNov 1997 vorliegt oder nicht.)Ob die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden ist, kann nur anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtungshandlung beurteilt werden, weil es im Zusammenhang mit der Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 ausschließlich darauf ankommt, ob die in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bzw Zeitraum vorgenommene Errichtung der Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hat. Die Annahme einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht auch für bisher bewilligungsfreie Sachverhalte auf Grund einer ohne Übergangsbestimmungen erfolgten Gesetzesänderung, mit welcher die die Bewilligungspflicht auslösende Relevanzschranke nur durch Änderung der Legaldefinition für das Tatbestandsmerkmal "Hochwasserabflussgebiet" aus dem Grunde des - nicht näher erläuterten - Interesses der Wasserwirtschaft sowie der Rechtssicherheit erfolgt ist, würde in unzumutbarer Weise eine für den Rechtsunterworfenen vertrauensverletzende Wirkung nach sich ziehen vergleiche E 15. Juli 1999, 98/07/0106). Der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 wird in Bezug auf die Errichtung einer - von Paragraph 38, WRG 1959 erfassten - Kompostanlage bzw eines Holzstoßes dann nicht verwirklicht, wenn im Zeitpunkt der Errichtung dafür keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig war. (Hier: Da die belBeh nicht fesgestellt hat, wann die Kompostanlage bzw der Holzstoß jeweils angelegt worden sind, kann nicht nachvollzogen werden, welche Rechtslage im Hinblick auf Paragraph 38, WRG 1959 zur Anwendung kommen sollte bzw ob ein Anwendungsfall des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der WRGNov 1997 vorliegt oder nicht.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070080.X04Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012