RS Vwgh 2012/1/26 2010/07/0080

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRGNov 1990;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0106 E 15. Juli 1999 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bis zum 30. Juni 1990, also bis zum Inkrafttreten der WRGNov 1990 am 1.7.1990 waren als - sofern bei den Gemeinden in den Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren -jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" hat man regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden, können nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden (Hinweis E 20. September 1988, 87/07/0018). Der Gesetzgeber hat nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen bestehen und für die daher durch Einzeichnung in die Abdrücke der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 festgelegt werden, eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Umfanges des "Hochwasserabflussgebietes" getroffen (Hinweis E 12. November 1964, VwSlg. 6486 A/1964). Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen "erfahrungsgemäß häufig überflutet werden" können nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wird, stattgefunden haben (Hinweis E 20. September 1988,87/07/0018).Bis zum 30. Juni 1990, also bis zum Inkrafttreten der WRGNov 1990 am 1.7.1990 waren als - sofern bei den Gemeinden in den Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren -jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" hat man regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden, können nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden (Hinweis E 20. September 1988, 87/07/0018). Der Gesetzgeber hat nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen bestehen und für die daher durch Einzeichnung in die Abdrücke der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 festgelegt werden, eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Umfanges des "Hochwasserabflussgebietes" getroffen (Hinweis E 12. November 1964, VwSlg. 6486 A/1964). Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen "erfahrungsgemäß häufig überflutet werden" können nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wird, stattgefunden haben (Hinweis E 20. September 1988,87/07/0018).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070080.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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