Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1 Z16;Rechtssatz
§ 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 umschreibt den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dahin, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 "eine bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen" wird. Mit dieser Umschreibung werden die von § 38 WRG 1959 erfassten Bauten und Anlagen umschrieben und auf ihre "bauliche Herstellung", dh auf ihre Errichtung, abgestellt (Hinweis E 26. November 1987, 84/07/0242).Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 umschreibt den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dahin, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 "eine bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen" wird. Mit dieser Umschreibung werden die von Paragraph 38, WRG 1959 erfassten Bauten und Anlagen umschrieben und auf ihre "bauliche Herstellung", dh auf ihre Errichtung, abgestellt (Hinweis E 26. November 1987, 84/07/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070080.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012