RS Vwgh 2012/1/26 2010/07/0041

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ArtHG 1998 §10;
ArtHG 1998 §9 Abs6;
VStG §39;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 9 Abs 6 ArtHG 1998 ist Teil der Bestimmung des ArtHG 1998, die von Verwaltungsübertretungen und ihrer Bestrafung spricht. Auch aus der Einleitung des § 10 leg cit ergibt sich, dass der in § 9 Abs 6 ArtHG 1998 geregelte Verfall als Strafe konzipiert ist. (Hier: Die Voraussetzung der Anwendung des § 39 VStG, dass bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung der Verfall als Strafe im Gesetz vorgesehen ist, ist daher gegeben.)Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 6, ArtHG 1998 ist Teil der Bestimmung des ArtHG 1998, die von Verwaltungsübertretungen und ihrer Bestrafung spricht. Auch aus der Einleitung des Paragraph 10, leg cit ergibt sich, dass der in Paragraph 9, Absatz 6, ArtHG 1998 geregelte Verfall als Strafe konzipiert ist. (Hier: Die Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 39, VStG, dass bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung der Verfall als Strafe im Gesetz vorgesehen ist, ist daher gegeben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070041.X05

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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