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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Nach § 52a Abs 1 letzter Satz VStG gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmung des § 68 Abs 7 AVG. Wie sich aus dessen insoweit eindeutigem Wortlaut ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein.Nach Paragraph 52 a, Absatz eins, letzter Satz VStG gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG. Wie sich aus dessen insoweit eindeutigem Wortlaut ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070011.X04Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015