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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52a Abs 2 VStG bezieht sich nur auf diejenigen Fallkonstellationen, in denen die Abänderung nach § 52a Abs 1 legcit Auswirkungen auf die Bestrafung hat; daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, nur solche Abänderungen seien zulässig, die sich auf die Bestrafung auswirken. (Hier wurde im erstinstanzlichen Bescheid der Bf "als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" bestraft, die belBeh änderte den Spruch gemäß § 52a Abs 1 VStG dahingehend ab, dass der Bf als "handelsrechtlicher Geschäftsführer nach § 9 Abs 1 VStG" bestraft wurde. Zu dieser Abänderung war sie auch berechtigt.)Die Bestimmung des Paragraph 52 a, Absatz 2, VStG bezieht sich nur auf diejenigen Fallkonstellationen, in denen die Abänderung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, legcit Auswirkungen auf die Bestrafung hat; daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, nur solche Abänderungen seien zulässig, die sich auf die Bestrafung auswirken. (Hier wurde im erstinstanzlichen Bescheid der Bf "als gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" bestraft, die belBeh änderte den Spruch gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG dahingehend ab, dass der Bf als "handelsrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG" bestraft wurde. Zu dieser Abänderung war sie auch berechtigt.)
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070011.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015