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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat das in § 44a Z 1 VStG verankerte Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht - auch nicht in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft (etwa als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG) - begangen hat (vgl E 27. Jänner 1999, 97/04/0070); wurde er im ursprünglichen Bescheid in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft bestraft, so wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Bestraften verletzt (vgl. E 19. Dezember 2006, 2004/03/0222).Der Beschuldigte hat das in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verankerte Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht - auch nicht in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft (etwa als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG) - begangen hat vergleiche E 27. Jänner 1999, 97/04/0070); wurde er im ursprünglichen Bescheid in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft bestraft, so wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Bestraften verletzt vergleiche E 19. Dezember 2006, 2004/03/0222).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070011.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015