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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrÄG 2011;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/18/0269 B 20. Oktober 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die gegen den Fremden vor In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 erlassene Ausweisung gilt gemäß § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 ab dem In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 (1. Juli 2011) - ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebend Wirkung - als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 damit nicht verbunden ist, weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung ist dann aufgehoben, was zur Folge hat, dass der Entscheidung des VwGH über eine gegen einen solchen Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zukäme (vgl. B 10. Mai 2011, 2007/18/0420; B 22. Juli 2011, 2008/22/0813, 0814; ergangen zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011).Die gegen den Fremden vor In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 erlassene Ausweisung gilt gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 ab dem In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 (1. Juli 2011) - ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebend Wirkung - als Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 damit nicht verbunden ist, weiter. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 und 69 a NAG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung ist dann aufgehoben, was zur Folge hat, dass der Entscheidung des VwGH über eine gegen einen solchen Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zukäme vergleiche B 10. Mai 2011, 2007/18/0420; B 22. Juli 2011, 2008/22/0813, 0814; ergangen zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009210161.X01Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018