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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufwandersatzV UVS 2008 §2 Abs2;Rechtssatz
Gem. § 2 Abs. 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 sind die Kosten in den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen. Die Voraussetzung, dass noch kein Bescheid erlassen worden ist, ist auch dann erfüllt, wenn ein zunächst erlassener Bescheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist und folglich die Beendigung des Verfahrens durch Bescheid bei Inkrafttreten der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 noch aussteht.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 sind die Kosten in den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen. Die Voraussetzung, dass noch kein Bescheid erlassen worden ist, ist auch dann erfüllt, wenn ein zunächst erlassener Bescheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist und folglich die Beendigung des Verfahrens durch Bescheid bei Inkrafttreten der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 noch aussteht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009210108.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012