RS Vwgh 2012/1/26 2009/16/0049

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

32/06 Verkehrsteuern
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Schweiz 1975 ErbSt Art3 Abs2;
DBAbk Schweiz 1975 ErbSt Art4;
DBAbk Schweiz 1975 ErbSt Art5;
DBAbk Schweiz 1975 ErbSt Art6;
DBAbk Schweiz 1975 ErbSt Art7;
ErbStG §6 Abs1 Z1;
ErbStG §6 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0051 2009/16/0050

Rechtssatz

Die abgabepflichtigen Parteien behaupten nicht, dass sie nicht Inländer iSd § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG wären. Die sich daraus nach § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG ergebende Steuerpflicht der abgabepflichtigen Parteien für den gesamten Erbanfall wird aber durch das DBA begrenzt, wobei das Ausmaß dieser Begrenzung davon abhängig ist, ob der Erblasser seinen Wohnsitz iSd Art. 3 Abs. 2 DBA in der Schweiz oder in Österreich hatte. Im ersten Fall wäre nur das in Österreich gelegene Vermögen nach Art. 4 (unbewegliches Vermögen), Art. 5 (Betriebsvermögen) und Art. 6 DBA (See- und Luftfahrzeuge) in Österreich der Erbschaftsteuer zu unterziehen. Im zweiten Fall stünde nach Art. 7 DBA Österreich das Besteuerungsrecht auf den gesamten Erbanfall, mit Ausnahme der in der Schweiz gelegenen Vermögen nach Art. 4 bis 6 DBA zu.Die abgabepflichtigen Parteien behaupten nicht, dass sie nicht Inländer iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ErbStG wären. Die sich daraus nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG ergebende Steuerpflicht der abgabepflichtigen Parteien für den gesamten Erbanfall wird aber durch das DBA begrenzt, wobei das Ausmaß dieser Begrenzung davon abhängig ist, ob der Erblasser seinen Wohnsitz iSd Artikel 3, Absatz 2, DBA in der Schweiz oder in Österreich hatte. Im ersten Fall wäre nur das in Österreich gelegene Vermögen nach Artikel 4, (unbewegliches Vermögen), Artikel 5, (Betriebsvermögen) und Artikel 6, DBA (See- und Luftfahrzeuge) in Österreich der Erbschaftsteuer zu unterziehen. Im zweiten Fall stünde nach Artikel 7, DBA Österreich das Besteuerungsrecht auf den gesamten Erbanfall, mit Ausnahme der in der Schweiz gelegenen Vermögen nach Artikel 4 bis 6 DBA zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160049.X01

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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