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32/06 VerkehrsteuernNorm
DBAbk Schweiz 1975 ErbSt Art3 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0051 2009/16/0050Rechtssatz
Die abgabepflichtigen Parteien behaupten nicht, dass sie nicht Inländer iSd § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG wären. Die sich daraus nach § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG ergebende Steuerpflicht der abgabepflichtigen Parteien für den gesamten Erbanfall wird aber durch das DBA begrenzt, wobei das Ausmaß dieser Begrenzung davon abhängig ist, ob der Erblasser seinen Wohnsitz iSd Art. 3 Abs. 2 DBA in der Schweiz oder in Österreich hatte. Im ersten Fall wäre nur das in Österreich gelegene Vermögen nach Art. 4 (unbewegliches Vermögen), Art. 5 (Betriebsvermögen) und Art. 6 DBA (See- und Luftfahrzeuge) in Österreich der Erbschaftsteuer zu unterziehen. Im zweiten Fall stünde nach Art. 7 DBA Österreich das Besteuerungsrecht auf den gesamten Erbanfall, mit Ausnahme der in der Schweiz gelegenen Vermögen nach Art. 4 bis 6 DBA zu.Die abgabepflichtigen Parteien behaupten nicht, dass sie nicht Inländer iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ErbStG wären. Die sich daraus nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG ergebende Steuerpflicht der abgabepflichtigen Parteien für den gesamten Erbanfall wird aber durch das DBA begrenzt, wobei das Ausmaß dieser Begrenzung davon abhängig ist, ob der Erblasser seinen Wohnsitz iSd Artikel 3, Absatz 2, DBA in der Schweiz oder in Österreich hatte. Im ersten Fall wäre nur das in Österreich gelegene Vermögen nach Artikel 4, (unbewegliches Vermögen), Artikel 5, (Betriebsvermögen) und Artikel 6, DBA (See- und Luftfahrzeuge) in Österreich der Erbschaftsteuer zu unterziehen. Im zweiten Fall stünde nach Artikel 7, DBA Österreich das Besteuerungsrecht auf den gesamten Erbanfall, mit Ausnahme der in der Schweiz gelegenen Vermögen nach Artikel 4 bis 6 DBA zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160049.X01Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012